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Logo IMPAKT Recycling-Lösungen

Artikel 1. | Begriffsbestimmungen

In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe, die stets in Großbuchstaben geschrieben sind, in der folgenden Bedeutung verwendet:

  1. IMPAKT Recycling Solutions: IMPAKT Equipment Solutions BV, der Benutzer dieser allgemeinen Bedingungen, mit Sitz in Bladderswijk o.z. 45 7885TJ in Nieuw-Dordrecht, eingetragen im Handelsregister unter der KvK-Nummer .
  1. Gegenpartei: die juristische oder natürliche Person, die in Ausübung eines Berufs oder Geschäfts handelt, mit der IMPAKT Recycling Solutions einen Vertrag geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt.
  1. Parteien: IMPAKT Recycling Solutions und die Gegenpartei gemeinsam.
  1. Vertrag: jeder zwischen IMPAKT Recycling Solutions und der Gegenpartei geschlossene Vertrag, durch den sich IMPAKT Recycling Solutions gegen Bezahlung zum Verkauf und zur Lieferung von Waren verpflichtet hat.
  1. Sachen: alle Sachen, die IMPAKT Recycling Solutions im Rahmen des Vertrags an die Gegenpartei zu liefern hat, wozu unter anderem Maschinen, wie z.B. Holzschredder und Zerkleinerungsmaschinen, Siebanlagen, Teile und andere Geräte gehören können.
  1. Güter: alle Güter, die IMPAKT Recycling Solutions im Rahmen des Vertrags an die Gegenpartei zu liefern hat, wozu unter anderem Maschinen, wie z. B. Holzschredder und Zerkleinerungsmaschinen, Siebanlagen, Teile und andere Geräte gehören können.

Artikel 2 | Allgemeine Bestimmungen

  1. Diese allgemeinen Bedingungen gelten für jedes Angebot von IMPAKT Recycling Solutions zum Abschluss eines Vertrages sowie für jeden als solchen abgeschlossenen Vertrag.
  1. Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen der Gegenpartei, unter welcher Bezeichnung auch immer, wird ausdrücklich abgelehnt.
  1. Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden. Wenn und soweit das, was die Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gilt das, was die Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
  1. Der Wegfall oder die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in gegenseitige Beratungen einzutreten, um eine Ersatzregelung für die betroffene Klausel zu treffen. Der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung wird dabei so weit wie möglich berücksichtigt.

Artikel 3. | Angebot und Zustandekommen des Vertrags

  1. IMPAKT Recycling Solutions erstellt nur dann Angebote (auch Kostenvoranschläge) für Teile, wenn die Anfrage schriftlich (auch per E-Mail) oder per WhatsApp erfolgt und diese Anfrage mit den richtigen Teilenummern, Mengen und Beschreibungen versehen ist.
  1. Jedes Angebot von IMPAKT Recycling Solutions ist freibleibend, auch wenn es eine Annahmefrist enthält. Ein Angebot von IMPAKT Recycling Solutions steht zudem unter dem Vorbehalt der ausreichenden Verfügbarkeit der angebotenen Ware. Ein Angebot oder eine Offerte erlischt, wenn die Ware, auf die sich das Angebot bezieht, zwischenzeitlich nicht mehr verfügbar ist. IMPAKT Recycling Solutions kann ihr Angebot auch unmittelbar nach der Annahme durch die Gegenpartei widerrufen. Angebote von IMPAKT Recycling Solutions sind für die Dauer von 6 Wochen nach dem Angebotsdatum gültig, es sei denn, im Angebot ist eine andere Gültigkeitsdauer angegeben.
  1. Die in einem Angebot von IMPAKT Recycling Solutions genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie zuzüglich aller im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten, einschließlich eventueller Reise-, Unterbringungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  1. Ein Angebot von IMPAKT Recycling Solutions gilt nicht automatisch für zukünftige Bestellungen.
  1. Die Gegenpartei kann aus einem Angebot von IMPAKT Recycling Solutions, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält, keine Rechte ableiten.
  1. Die Gegenpartei kann außerdem keine Rechte aus einem Angebot von IMPAKT Recycling Solutions ableiten, das auf falschen oder unvollständigen Angaben der Gegenpartei beruht.
  1. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet IMPAKT Recycling Solutions niemals dazu, einen Teil des Angebots zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises zu erfüllen.
  1. Jeder Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Wenn die Annahme einer Partei von dem Angebot der anderen Partei abweicht, kommt der Vertrag nicht gemäß dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, die letztgenannte Partei gibt etwas anderes an. IMPAKT Recycling Solutions behält sich jederzeit das Recht vor, den Vertrag nur unter der Bedingung abzuschließen, dass die Gegenpartei das von IMPAKT Recycling Solutions zu diesem Zweck erstellte Angebot oder die Auftragsbestätigung unterschreibt.
  1. Wenn die Gegenpartei den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt sie mit dem Abschluss des Vertrags, dass sie dazu berechtigt ist. Die Gegenpartei haftet gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag neben dieser (juristischen) Person.

Artikel 4. | Lieferung der Waren

  1. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung ab Werk gemäß der neuesten Fassung der Incoterms. Das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Waren geht in dem Moment auf die Gegenpartei über, in dem die Waren der Gegenpartei am Standort von IMPAKT Recycling Solutions zur Verfügung gestellt werden.
  1. Ungeachtet der Angaben im vorigen Absatz können die Parteien vereinbaren, dass IMPAKT Recycling Solutions den Transport der Waren übernimmt. In diesem Fall liegt das Risiko der Verladung, des Transports und der Entladung ebenfalls bei der Gegenpartei. Die Gegenpartei kann sich eventuell gegen diese Risiken versichern. Die Gegenpartei ist dann auch für die Erledigung der erforderlichen Zollformalitäten verantwortlich. IMPAKT Recycling Solutions übernimmt keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die Waren nicht in das von der Gegenpartei vorgesehene Bestimmungsland eingeführt werden können.
  1. IMPAKT Recycling Solutions bestimmt die Art der Verpackung der Waren.
  1. IMPAKT Recycling Solutions behält sich das Recht vor, Aufträge in Teilen zu liefern.
  1. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist die Gegenpartei niemals berechtigt, die Annahme der Waren zu verweigern und/oder die IMPAKT Recycling Solutions aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge zu zahlen.
  1. Wenn die Waren aufgrund eines der Gegenpartei zuzurechnenden Umstands nicht geliefert werden können, ist IMPAKT Recycling Solutions berechtigt, die Waren auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern, ungeachtet der Verpflichtung der Gegenpartei, die der IMPAKT Recycling Solutions aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge zu zahlen. Die im Zusammenhang mit der Nichtannahme durch die Gegenpartei anfallenden Lagerkosten, zusätzlichen Frachtkosten usw. gehen zu Lasten der Gegenpartei. Auch wenn die Lagerung am eigenen Standort von IMPAKT Recycling Solutions erfolgt, schuldet die Gegenpartei Lagerkosten. Diese Kosten werden von IMPAKT Recycling Solutions nach billigem Ermessen festgelegt.
  1. Falls die Gegenpartei die Annahme der Waren verweigert oder anderweitig nachlässig mit der Annahme der Waren ist, muss die Gegenpartei IMPAKT Recycling Solutions auf erste Aufforderung von IMPAKT Recycling Solutions mitteilen, innerhalb welcher Frist die Waren noch angenommen werden, andernfalls ist IMPAKT Recycling Solutions berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ungeachtet der Verpflichtung der Gegenpartei, die IMPAKT Recycling Solutions aufgrund des Vertrags geschuldeten Beträge zu zahlen, einschließlich der Kosten im Sinne des vorherigen Absatzes.

Artikel 5. | Lieferbedingungen

  1. IMPAKT Recycling Solutions ist bestrebt, die zwischen den Parteien vereinbarten Lieferfristen einzuhalten. Alle genannten und vereinbarten Lieferfristen sind jedoch nur als unverbindliche Richtwerte zu betrachten. IMPAKT Recycling Solutions ist bestrebt, die Gegenpartei im Falle einer (erwarteten) verspäteten Lieferung so schnell wie möglich per E-Mail zu informieren. Der Verzug der IMPAKT Recycling Solutions tritt erst ein, nachdem die Gegenpartei die IMPAKT Recycling Solutions schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei in der Inverzugsetzung eine angemessene Frist gesetzt wird, innerhalb derer die IMPAKT Recycling Solutions ihrer Lieferverpflichtung noch nachkommen kann, und die Erfüllung dieser Verpflichtung nach Ablauf der letztgenannten Frist noch nicht erfolgt ist. Durch den Verzug von IMPAKT Recycling Solutions ist die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag gegen Erlass der vereinbarten Zahlung aufzulösen, ohne dass IMPAKT Recycling Solutions zu irgendeinem weiteren Schadenersatz verpflichtet ist.
  1. Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist die Gegenpartei unbeschadet der Bestimmungen des vorigen Absatzes niemals berechtigt, die Annahme der zu liefernden Waren und/oder die Erfüllung ihrer sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verweigern.
  1. Die Lieferfristen, zu denen sich IMPAKT Recycling Solutions gegenüber der Gegenpartei verpflichtet hat, beginnen erst zu laufen, nachdem IMPAKT Recycling Solutions alle für die Lieferung erforderlichen Daten von der Gegenpartei erhalten hat.

Artikel 6. | Besondere Bestimmungen für Wiederverkäufer

  1. Falls die von IMPAKT Recycling Solutions zu liefernden Waren für den Weiterverkauf durch die Gegenpartei bestimmt sind, erfolgt der Weiterverkauf an Abnehmer der Gegenpartei auf eigene Rechnung und Gefahr.
  1. Die Zusammenarbeit zwischen dem Wiederverkäufer und IMPAKT Recycling Solutions ist, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, niemals exklusiv; IMPAKT Recycling Solutions ist ohne geographische Einschränkung berechtigt, mehrere Wiederverkäufer zu benennen.
  1. IMPAKT Recycling Solutions garantiert der Gegenpartei die konstante, vereinbarte Qualität der gelieferten Waren. Die Gegenpartei, die als Wiederverkäufer der Waren auftritt, ist selbst für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber ihren Endkunden verantwortlich.

Artikel 7. | Höhere Gewalt

  1. IMPAKT Recycling Solutions ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und solange sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr nicht durch ein Gesetz, einen Rechtsakt oder gesellschaftlich akzeptierte Auffassungen zugerechnet werden kann. Als höhere Gewalt gelten neben dem, was in Gesetz und Rechtsprechung als solche angesehen wird: Streiks in anderen Betrieben als denen von IMPAKT Recycling Solutions, Transportprobleme und unvorhersehbare Stagnation bei Lieferanten oder anderen Dritten, von denen IMPAKT Recycling Solutions abhängig ist.
  1. IMPAKT Recycling Solutions hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem IMPAKT Recycling Solutions seine Verpflichtungen hätte erfüllen müssen.
  1. Die in einem Angebot von IMPAKT Recycling Solutions genannten Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger staatlicher Abgaben sowie zuzüglich aller im Zusammenhang mit dem Vertrag anfallenden Kosten, einschließlich eventueller Reise-, Unterbringungs-, Versand- und Verwaltungskosten, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
  1. Wenn IMPAKT Recycling Solutions bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten oder den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und die Gegenpartei ist verpflichtet, die betreffende Rechnung so zu begleichen, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag.

Artikel 8: Aussetzung und Beendigung

  1. IMPAKT Recycling Solutions ist befugt, wenn die Umstände es vernünftigerweise rechtfertigen, die Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn und soweit die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt, oder wenn IMPAKT Recycling Solutions nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt geworden sind, die die Befürchtung begründen, dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenpartei, die sie nicht erfüllt oder zu erfüllen droht, nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht die Befugnis zur Auflösung des Vertrags erst, nachdem die Gegenpartei von IMPAKT Recycling Solutions schriftlich in Verzug gesetzt wurde, wobei in der Inverzugsetzung eine angemessene Frist genannt wird, innerhalb derer die Gegenpartei ihre Verpflichtungen (noch) erfüllen kann, und die Erfüllung nach Ablauf der letztgenannten Frist immer noch nicht erfolgt ist.
  1. Wenn die Gegenpartei sich im Konkurs befindet, einen (vorübergehenden) Zahlungsaufschub beantragt hat, ihre Güter beschlagnahmt werden oder sie anderweitig nicht frei über ihr Vermögen verfügen kann, ist IMPAKT Recycling Solutions berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, es sei denn, die Gegenpartei hat bereits eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung geleistet.
  1. IMPAKT Recycling Solutions ist ferner berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder deren unveränderte Aufrechterhaltung ihr nicht zugemutet werden kann.
  1. Die Gegenpartei hat in keinem Fall Anspruch auf irgendeine Form der Entschädigung im Zusammenhang mit dem von IMPAKT Recycling Solutions aufgrund dieses Artikels ausgeübten Recht auf Aussetzung oder Auflösung, mit der Maßgabe, dass die Gegenpartei, wenn die Umstände, die zur Auflösung des Vertrags geführt haben, vernünftigerweise auf das Risiko von IMPAKT Recycling Solutions zurückzuführen sind, höchstens Anspruch auf Rückerstattung oder Erlass des Preises im Verhältnis zu dem infolge der Auflösung nicht gelieferten Teil des Vertrags hat.
  1. Soweit dies ihr zuzurechnen ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den IMPAKT Recycling Solutions infolge der Aussetzung oder Auflösung des Vertrags erleidet.
  1. Wenn IMPAKT Recycling Solutions den Vertrag aufgrund dieses Artikels auflöst, sind alle Forderungen an die Gegenpartei sofort einforderbar.
  1. Die Auflösung des Abkommens erfolgt durch eine außergerichtliche schriftliche Erklärung.

Artikel 9: Preise und Zahlungen

  1. IMPAKT Recycling Solutions ist berechtigt, Preiserhöhungen an die Gegenpartei weiterzugeben, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der Lieferung Preiserhöhungen in Bezug auf kostenpreisbestimmende Faktoren eingetreten sind, zum Beispiel in Bezug auf Löhne, Rohstoffe, Halbfabrikate und Verpackungsmaterial.
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist IMPAKT Recycling Solutions berechtigt, die vollständige oder teilweise Vorauszahlung dessen zu verlangen, was die Gegenpartei IMPAKT Recycling Solutions schuldet. In Bezug auf Teile (von Maschinen) gilt für den ersten Vertrag zwischen den Parteien immer, dass die vollständige Zahlung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, mindestens aber vor der Lieferung zu leisten ist. Bei neuen Maschinen ist in jedem Fall eine von IMPAKT Recycling Solutions festgelegte Anzahlung bei Zustandekommen des Vertrages zu leisten und der Restbetrag vor der Lieferung. Bei Verträgen über gebrauchte Maschinen gilt immer, dass die Zahlung bei Vertragsabschluss bzw. vor der Lieferung zu erfolgen hat.
  1. IMPAKT Recycling Solutions ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu erfüllen, bevor die Gegenpartei alle ihre bereits fälligen Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  1. Zahlungen sind in der von IMPAKT Recycling Solutions angegebenen Weise und innerhalb der von IMPAKT Recycling Solutions angegebenen oder erwähnten Frist zu leisten. Wenn und soweit die Zahlung nach Lieferung erfolgt, gilt eine Zahlungsfrist von 7 Tagen nach Rechnungsdatum.
  1. Wenn sich die Gegenpartei im Konkursverfahren befindet, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt hat, ihre Güter gepfändet werden oder sie anderweitig nicht frei über ihr Vermögen verfügen kann, sind alle Forderungen gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar.
  1. Erfolgt keine rechtzeitige Zahlung, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Tag, an dem der Verzug der Gegenpartei beginnt, schuldet die Gegenpartei Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat auf den ausstehenden Betrag, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt.
  1. Alle angemessenen Kosten, wie gerichtliche, außergerichtliche und Vollstreckungskosten, die anfallen, um die von der Gegenpartei vertraglich geschuldeten Beträge zu erhalten, gehen zu Lasten der Gegenpartei.

Artikel 10: Garantien, Haftung und Entschädigung

  1. IMPAKT Recycling Solutions liefert die Waren nur mit einer eventuellen Herstellergarantie, die vom Lieferanten von IMPAKT Recycling Solutions gewährt wird. Im Übrigen gibt IMPAKT Recycling Solutions keinerlei Garantien in irgendeinem Sinne auf die von ihr verkauften Waren und übernimmt keinerlei Haftung in Bezug auf die verkauften Waren.
  1. Angaben zu den angebotenen Waren, wie Eigenschaften, Spezifikationen, Kapazitäten, Leistungen, Ergebnisse, Farbe und Maße, sowie Angaben auf der Website von IMPAKT Recycling Solutions, in Online-Anzeigen, in Drucksachen, Zeichnungen und Abbildungen, die von IMPAKT Recycling Solutions zur Verfügung gestellt werden, werden nach bestem Wissen und Gewissen gemacht, sind aber nicht verbindlich.
  1. Beim Abschluss des Vertrages wird davon ausgegangen, dass die Gegenpartei alle für sie relevanten Spezifikationen der Ware kennt.
  1. Der Gegenpartei ist bekannt, dass IMPAKT Recycling Solutions weder für unerwartete versteckte Mängel noch für die Lebensdauer der verkauften Sachen einstehen kann. Die Gegenpartei hat das Recht, die Sachen vor dem Abschluss des Vertrages ausgiebig zu testen.
  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gekauften Waren in dem Zustand zu übernehmen, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet, einschließlich aller bekannten und verborgenen Mängel.
  1. Nach der Lieferung der Waren kann sich die Gegenpartei nicht mehr auf Mängel an den Waren berufen.
  1. Ein Umtausch der gekauften Ware ist, außer bei vorheriger schriftlicher Zustimmung von IMPAKT Recycling Solutions, nicht möglich.
  1. Die Gegenpartei trägt den Schaden, der durch Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeiten in den von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Daten entsteht. Darüber hinaus trägt die Gegenpartei den Schaden, der durch einen Mangel bei der Erfüllung der sich aus dem Gesetz oder dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen der Gegenpartei verursacht wird, sowie jeden anderen Umstand, der nicht IMPAKT Recycling Solutions zuzuschreiben ist.
  1. IMPAKT Recycling Solutions haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich entgangenen Gewinns, erlittenen Verlusts und Schäden infolge von Geschäftsstagnation. Unter direktem Schaden werden ausschließlich die angemessenen Kosten für die Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens verstanden, soweit es sich um einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen handelt, sowie alle angemessenen Kosten, die gemacht wurden, um die mangelhafte Leistung der IMPAKT Recycling Solutions in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu bringen, soweit sie der IMPAKT Recycling Solutions zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die gemacht wurden, um Schaden zu verhindern oder zu begrenzen, soweit die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zur Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben.
  1. Sollte IMPAKT Recycling Solutions für irgendeinen Schaden haftbar sein, so ist diese Haftung auf maximal den Rechnungswert des Vertrages beschränkt, zumindest auf den Teil des Vertrages, auf den sich die Haftung von IMPAKT Recycling Solutions bezieht.
  1. Ist der Schaden, für den IMPAKT Recycling Solutions haftbar gemacht werden kann, zu hoch, so übersteigt die Haftung von IMPAKT Recycling Solutions niemals den Betrag, der in dem betreffenden Fall von der Betriebshaftpflichtversicherung von IMPAKT Recycling Solutions tatsächlich ausgezahlt wird, zuzüglich eines etwaigen Selbstbehalts von IMPAKT Recycling Solutions, der im Rahmen dieser Versicherung gilt.
  1. Wenn IMPAKT Recycling Solutions für einen Schaden haftbar ist, ist IMPAKT Recycling Solutions jederzeit berechtigt, diesen Schaden zu beheben. Die Gegenpartei muss IMPAKT Recycling Solutions die Gelegenheit dazu geben, andernfalls erlischt jede Haftung von IMPAKT Recycling Solutions in dieser Hinsicht.
  1. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfrist beträgt die Verjährungsfrist für alle Rechtsansprüche und Einreden gegen IMPAKT Recycling Solutions ein Jahr.
  1. Die Gegenpartei schützt IMPAKT Recycling Solutions vor allen Ansprüchen Dritter, die direkt oder indirekt mit der Ausführung des Vertrages zusammenhängen oder sich aus dem Gesetz ergeben. Die Gegenpartei, insbesondere der Wiederverkäufer der Waren, schützt IMPAKT Recycling Solutions insbesondere vor eventuellen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schaden erleiden und deren Ursache anderen als IMPAKT Recycling Solutions zuzuschreiben ist. Sollte IMPAKT Recycling Solutions aus diesem Grund von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist die Gegenpartei verpflichtet, IMPAKT Recycling Solutions sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall vernünftigerweise erwartet werden kann. Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist IMPAKT Recycling Solutions berechtigt, dies ohne Inverzugsetzung selbst zu tun. Alle Kosten und Schäden auf Seiten der IMPAKT Recycling Solutions und Dritter, die sich daraus ergeben, gehen vollständig auf Rechnung und Risiko der Gegenpartei.

Artikel 11. | Eigentumsvorbehalt

  1. Die von IMPAKT Recycling Solutions gelieferten Waren bleiben Eigentum von IMPAKT Recycling Solutions, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus allen mit IMPAKT Recycling Solutions geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
  1. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder IMPAKT Recycling Solutions die begründete Befürchtung hat, dass sie dies nicht tun wird, ist IMPAKT Recycling Solutions berechtigt, die gelieferten Waren, auf denen der in Absatz 1 genannte Eigentumsvorbehalt ruht, von der Gegenpartei oder von Dritten, die die Waren für die Gegenpartei halten, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, dabei mitzuwirken, unter Androhung eines Bußgeldes in Höhe von 10 % des geschuldeten Betrages pro Tag, an dem sie dies nicht tut.
  1. Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, IMPAKT Recycling Solutions so schnell wie vernünftigerweise erwartet werden kann zu informieren.
  1. Die Gegenpartei verpflichtet sich:
    - die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten. Die Gegenpartei muss die Police dieser Versicherung auf erstes Verlangen von IMPAKT Recycling Solutions zur Einsichtnahme vorlegen;
    - auf erstes Verlangen von IMPAKT Recycling Solutions alle Forderungen der Gegenpartei gegenüber den Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an IMPAKT Recycling Solutions zu verpfänden, wie es in Art. 3:239 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BW) zu verpfänden;
    - auf erstes Verlangen der IMPAKT Recycling Solutions die Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber ihren Abnehmern beim Weiterverkauf der von der IMPAKT Recycling Solutions unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erwirbt, in der in Artikel 3:239 BW vorgeschriebenen Weise an die IMPAKT Recycling Solutions zu verpfänden. 3:239 BW zu verpfänden;
    - die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren als Eigentum von IMPAKT Recycling Solutions zu kennzeichnen;- auf andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die IMPAKT Recycling Solutions ergreifen will, um ihr Eigentumsrecht in Bezug auf die Waren zu schützen, und die die Gegenpartei bei der normalen Ausübung ihres Geschäfts nicht unangemessen behindern.

Artikel 12. | Schlussbestimmungen

  1. Jede Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
  1. Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, den Streitfall einvernehmlich beizulegen.
  1. Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, die sich aus dem Vertrag ergeben oder mit ihm in Zusammenhang stehen, werden vom zuständigen Gericht in Zwolle entschieden.
  1. Wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen in mehreren Sprachen vorliegen, ist für die Auslegung der darin enthaltenen Klauseln stets die niederländische Sprachfassung maßgeblich.
  1. Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens finden keine Anwendung, ebenso wenig wie künftige internationale Regelungen über den Verkauf beweglicher Sachen, deren Wirkung von den Vertragsparteien ausgeschlossen werden kann.